Bedingungen und Konditionen
- Preisgestaltung Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die in der aktuellen Preisliste aufgeführten Preise verbindlich. Dem Kunden wurde vor Auftragserteilung eine gültige Preisliste zur Verfügung gestellt. Privatkunden erhalten einen Kostenvoranschlag, wobei der Endpreis um bis zu 10 % vom veranschlagten Preis abweichen kann. Beide Parteien sind an diesen Kostenvoranschlag unter den angegebenen Bedingungen gebunden.
- Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt mit der Entgegennahme des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber.
(2) Liegt zum Zeitpunkt der Abnahme ein Schaden am Vertragsgegenstand vor, so erkennt die KhS Know-how Systems GmbH diesen Schaden nur an, wenn er von den Parteien bei der Abnahme gemeinsam schriftlich dokumentiert wird. Es ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von den Vertragsparteien gemeinsam zu unterzeichnen ist.
(3) Nicht schriftlich dokumentierte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist dem Auftraggeber eine Abnahme an einem Werktag nicht möglich, so hat der Auftraggeber die Mängel bis 12:00 Uhr des Folgetages schriftlich bei der KhS Know-how Systems GmbH zu rügen. - Gewährleistung
(1) Die KhS Know-how Systems GmbH übernimmt eine Garantie für die Lackierung der Karosserie im Rahmen der Herstellergarantie.
(2) Die KhS Know-how Systems GmbH leistet nur Gewähr für anerkannte Mängel, d.h. nur für solche, die gemäß Ziffer 2 schriftlich fixiert wurden. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Ansprüche gegen KhS Know-how Systems GmbH verjähren zwei Jahre nach Abnahme. - Haftung
(1) Soweit die KhS Know-how Systems GmbH nach gesetzlichen Vorschriften oder nach diesen Bedingungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet die KhS Know-how Systems GmbH beschränkt, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vor. Die Haftung besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Die KhS Know-how Systems GmbH haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(2) Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den jeweiligen Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet die KhS Know-how Systems GmbH nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, wie z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Regulierung des Versicherungsfalls.
(3) Die Haftung für das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Schecks und Kreditkarten), Wertsachen und sonstigen nicht ausdrücklich in Verwahrung genommenen Gegenständen ist ausgeschlossen.
(4) Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der KhS Know-how Systems GmbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
(5) Von der Abnahme an trägt der Auftraggeber alle Risiken. - Berechnung des Auftrags
(1) In der Rechnung sind der Preis bzw. die Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Werkleistung gesondert auszuweisen. Verlangt der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Vertragsgegenstandes, so geschieht dies auf seine Kosten und Gefahr. Die Haftung für Verschulden bleibt unberührt.
(2) Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und gesonderte Auslagen gehen zu Lasten des Auftraggebers. - Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind mit Abnahme des Vertragsgegenstandes fällig. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung auf das Geschäftskonto der KhS Know-how Systems GmbH zu erfolgen. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Werktagen nach Nordrhein-Westfalen (Zahlungsziel) bei der KhS Know-how Systems GmbH eingegangen sein.
(2) Die KhS Know-how Systems GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, die jedoch 50 % des Rechnungsbetrages nicht übersteigen darf.
(3) Der Auftraggeber kann gegenüber der KhS Know-how Systems GmbH nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (4) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung mit Ablauf der in 6(1) genannten Zahlungsfrist in Verzug. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Zahlungstermin der Fälligkeitstag. - Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsverfahren) (Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.)
(1) Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber oder mit seiner Zustimmung die für die KhS Know-how Systems GmbH zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeuggewerbes oder des Handwerks anrufen. Der Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis der Streitpunkte schriftlich zu stellen.
(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle schließt den Rechtsweg nicht aus.
(3) Die Anrufung der Schiedsstelle hemmt die Verjährung für die Dauer des Verfahrens.
(4) Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle zur Verfügung gestellt wird.
(5) Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Wird während eines Schlichtungsverfahrens ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. - Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der KhS Know-how Systems GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Allgemeines
(1) Für die Leistungen gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren und nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.